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SatzungSatzung

Satzung der Schützengilde Frankfurt a.d. Oder 1406 e.V.

 

Vorwort

Es ist anzunehmen, dass die Frankfurter Schützengilde um Mitte des 14. Jahrhunderts entstand. Erstmalig wurde sie in
einer Urkunde, die sich im Frankfurter Stadtarchiv befindet, am 28. Februar 1406 erwähnt.
Nach diesem Dokument stiftete die Gilde zwei Schock Prager Groschen zur Errichtung eines Altars in der Frankfurter
Marienkirche. Das Schreiben, an den Bischof in Lebus gerichtet, zeugt davon, dass es bereits zu dieser Zeit sowohl
einen Vorstand als auch einen Schützenkönig gab. In die wechselvolle Geschichte der Stadt Frankfurt an der Oder war
die Schützengilde stets integriert. Sie beeinflusste zu verschiedenen Zeiten auch das gesellschaftliche Leben der Stadt.
Über Jahrhunderte bis hin zum Ende des 2. Weltkrieges (1944) ist das Auf und Ab der Gilde in Dokumenten
nachvollziehbar. Nach den gesellschaftlichen Umwälzungen im Osten Deutschlands erfolgte auf Initiative Frankfurter
Bürger am 6. März 1990 die Wiedergründung der altehrwürdigen Frankfurter Schützengilde.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen: Schützengilde Frankfurt an der Oder 1406 e. V.. Am 25.01.1990 erfolgte die Bestätigung
der Anmeldung beim Rat der Stadt Frankfurt (Oder) und am 18.04.90 wurde der Verein unter der Registriernummer 0005
im Kreisgericht der Stadt Frankfurt(Oder) eingetragen

Der Verein ist Mitglied - des Landessportbundes Brandenburg e.V.
                                    - des Deutschen Schützenbundes e. V.
                                  - des Brandenburgischen Schützenbundes e. V.
                                    - der Frankfurter Sportunion 90 e. V.
                                    - des Stadtsportbundes Frankfurt (Oder) e.V.

Seinen Sitz hat die Schützengilde Frankfurt an der Oder 1406 e. V. in Frankfurt (Oder).
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein bezweckt die Förderung des Schießens auf sportlicher Grundlage, die Erhaltung der körperlichen und seelischen      Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübung und der Kameradschaft. Er ist politisch und     konfessionell neutral, wird aber links- und rechtsradikalen Gruppen oder solchen Gruppierungen angehörigen Personen das     Sporttreiben auf den Anlagen des Vereins verbieten.

2. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Seine Ziele verwirklicht er durch
    folgende Maßnahmen:
    a) Förderung des Hochleistungs- und des Breitensportes;
    b) Jugendpflege zur Förderung des schießsportlichen Nachwuchses
    c) Zusammenarbeit mit anderen Schützenvereinen sowie Beteiligung an schießsportlichen Veranstaltungen des Bundes;
    d) Alljährliche Vereinsmeisterschaften;

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die     satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine     Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Mitglieder des Vereins haben bei Auflösung oder Aufhebung der Schützengilde Frankfurt an der Oder 1406 e.V. keinen Anspruch auf     das Vermögen des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft und Verpflichtung der Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, minderjährige Bewerber können mit schriftlichem Einverständnis der
Erziehungsberechtigten aufgenommen werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung
des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
Der Vorstand kann ein polizeiliches Führungszeugnis fordern.
Für Mitglieder der Schützengilde Frankfurt an der Oder 1406 e. V. ist es eine ehrenhafte Pflicht, an Veranstaltungen des
Vereins aktiv teilzunehmen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
   a) mit dem Tod;
    b) durch freiwilligen Austritt;
    c) durch Streichung von der Mitgliedsliste und
    d) durch Ausschluss aus der Schützengilde Frankfurt an der Oder 1406 e. V.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende des
Kalenderjahres zulässig. Er muss spätestens bis zum 30. September (Datum des Poststempels) erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit
der Zahlung des Beitrages, der Aufnahmegebühr oder einer Umlage im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung des Mahnschreibens 3 Monate verstrichen
sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es das Ansehen, die Satzung des Vereins, dessen Ordnung oder Anordnung missachtet oder
dagegen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder
schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem
Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Ausgang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand vorgelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig vorgelegt, so hat der Vorstand
innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht
das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt
es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht
gerichtlich angefochten werden kann.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende des Monats des endgültigen Ausscheidens
bestehen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein
ergeben.
Erstattungsansprüche können nicht erhoben werden.


§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag muss bis zum 31.03. eines jeden Jahres gezahlt werden. Bei Aufnahme in den Verein im laufenden
Kalenderjahr, ist der Beitrag anteilig innerhalb von 4 (vier) Wochen zu entrichten. Für besonders förderungswürdige
Sportschützen können auf Antrag, durch Vorstandsbeschluss widerruflich, ermäßigte Beiträge (Aufnahmegebühr und
Jahresbeitrag) festgesetzt werden. Der Beschluss gilt jeweils für ein Geschäftsjahr. Der Vorstand ist ferner berechtigt,
auch aus sozialen Gründen, Beiträge auf Antrag zu ermäßigen oder zu erlassen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Die konkreten Finanzrichtlinien werden zur Mitgliederversammlung für das Geschäftsjahr vorgetragen und durch die
Mitglieder beschlossen. Sie können auf Antrag bei einer 2/3 Mehrheit geändert werden.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung
    Die Jahreshauptversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie beschließt über folgende Angelegenheiten:
    a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
    b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
    c) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr für das folgende Geschäftsjahr,
    d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
    e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
    f) An- und Verkauf sowie Belastung von Immobilien, Neuabschluss und Änderung von Miet- und
        Pachtverträgen, deren Laufzeit länger als 5 Jahre beträgt

    g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    h) Behandlung von schriftlich eingereichten Anträgen,
    i) allgemeine Aussprachen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Neben der Jahreshauptversammlung kann der Vorstand, wenn er es im Interesse des Vereins für erforderlich hält,
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese von mindestens1/3 der
Mitglieder, unter Angabe der Gründe, schriftlich beantragt wird.

3. Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Versammlungen werden vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter (gilt nur für §7, Abs. 1 und 2) unter Einhaltung
einer Frist von 2 Wochen auf der Homepage des Vereines www.sgi-ffo.de und Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Versammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten im Sinne des § 7, Abs. 1 a - j, auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung auf Beschluss der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

4. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

a) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die
Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Vereinsmitglieder unter 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt.
b) Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten, bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter oder
einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des
Wahlvorganges einem Wahlausschuss übertragen werden.
c) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Teilnehmer beschlussfähig.
d) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen
bleiben daher außer Betracht. Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl erreicht
haben, statt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur
Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5, erforderlich.
e) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Festlegungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung;
- die Person des Versammlungsleiters,
- die Anzahl der erschienenen Mitglieder,
- die Tagesordnung,
- die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse,
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse,
- die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderung muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt im Block
(3) Der Vorstand besteht aus: 1. dem Präsidenten

   2. dem ersten Vizepräsidenten
   3. dem zweiten Vizepräsidenten
   4. dem Schatzmeister
   5. dem Geschäftsführer
   6. dem Sportleiter
   7. dem Jugendleiter
  8. bis zu 4 Beisitzern

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst
      Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
      Stimme des Präsidenten bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Er plant, ordnet und überwacht
      die Aktivitäten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Aktivitäten.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen
      erlassen.
(6) Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied
      mit der Leitung der Mitgliederversammlung beauftragen.
(7) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus den
      Vorstandsmitgliedern gemäß § 8a (1).
(8) Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt der Vorstand in einem
     verbindlichen Geschäftsverteilungsplan.
(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zum Ende der Legislaturperiode ein
      Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder zu kooptieren.

§ 8a Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
1. dem Präsidenten
2. dem ersten Vizepräsidenten
3. dem zweiten Vizepräsidenten
4. dem Schatzmeister
5. dem Geschäftsführer
(2) Der Präsident oder ein Vizepräsident allein, bzw. der Schatzmeister und der Geschäftsführer gemeinsam
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten. Die Verhandlungsvollmacht des
geschäftsführenden Vorstandes ist dahingehend beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 5000
Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
(3) Der Schatzmeister und der Geschäftsführer sind für die ordnungsgemäße und satzungsgerechte Verwaltung des
Besitzes des Vereins verantwortlich. Weitere Aufgaben regelt der Geschäftsverteilungsplan des Vorstandes.
(4) Zur Führung der operativen Geschäfte zwischen den Vorstandssitzungen werden der Geschäftsführer und der
Schatzmeister gemeinsam beauftragt. Die Befugnisse regelt, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung
bereits beschlossen, der Vorstand.

§ 8b Vergütungen der ehrenamtlichen Tätigkeit

(1) Vorstandstätigkeiten werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) An Vorstandsmitglieder kann unter Berücksichtigung der Finanzplanung und Haushaltslage eine angemessene
Vergütung unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorgaben gezahlt werden.
(3) Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand.
(4) Mitglieder oder Beauftragte des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche
Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere
Fahrtkosten, Reisekosten usw.
(5) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 9 Kassenprüfung

Die Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind nicht Mitglied
des Vorstandes. Sie haben im Laufe des Geschäftsjahres die Finanzwirtschaft der Schützengilde Frankfurt an der Oder
1406 e. V. anhand des Haushaltsplanes sowie alle einschlägigen Unterlagen zu prüfen.

§ 10 Vereinsvermögen

Das Sachvermögen des Vereins ist in einem Inventarverzeichnis zusammengefasst. Der Schatzmeister nimmt das
Original in Verwahrung.

§ 11 Auflösung des Vereins

Das Gesamtvermögen des Vereins wird im Falle einer Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks an den Brandenburgischen Schützenbund e. V. übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für
schießsportliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Überarbeitete Satzung nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.04.2010
Frankfurt (Oder), den 17.05.2010

SatzungSatzung Satzung der Schützengilde Frankfurt a.d. Oder 1406 e.V.
   

 

 

 

 

 

 

 

 

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